Sozialamt

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Wenn Ihr Einkommen und Vermögen als Pflegebedürftige/r nicht ausreicht und keine Leistungen aus anderen Versicherungen bezogen werden können, dürfen Sie Leistungen vom Sozialamt die sogenannte “Hilfe zur Pflege” in Anspruch nehmen. dieses gehört zu den Leistungen der Sozialhilfe und dient dem Zweck, die Pflege zu finanzieren. 
Bevor die in Anspruchnahme möglich ist, werden das Einkommen Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners sowie Ihrer Kinder geprüft, ob diese zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden können. Die Leistungen des Sozialamtes sind dementsprechend abhängig von der finanziellen Situation der/des Pflegebedürftigen.